solencon UG (haftungsbeschränkt)
Bauschlotter Str. 27

75203 Königsbach-Stein

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www.solencon.de

Geschäftsführung: 
Gabriela Köster

 

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Datenschutz

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

solencon UG (haftungsbeschränkt)

(nachfolgend solencon genannt)

Stand 11/2017

 

 

1        Geltungsbereich

  1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber und solencon.
  3. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Vertragsabschluss gelten diese Bedingungen als vereinbart.
  4. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb 14 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbestimmungen widerspricht, spätestens jedoch bei Bezahlung der hierauf folgenden Projektrechnung.
  5. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichungen dieser AGB sind nur verbindlich, wenn solencon diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  6. Für den Fall, dass der Auftraggeber in einzelnen Punkten andere Regelungen, abweichend von den folgenden AGB‘s vereinbaren möchte, sind diese vor, spätestens aber zum Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen.

2        Allgemeine Grundsätze zur Leistungserbringung

  1. Das Erbringen der Leistung erfolgt im Rahmen eines Dienstvertrages soweit keine anderen ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden.
  2. Die Leistungserbringung erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter strenger Beachtung der Vorgaben des Auftraggebers.
  3. Bei Bedarf kann von uns ein selbstständiger Subunternehmer beauftragt werden, wobei wir stets unserem Auftraggeber unmittelbar verpflichtet bleiben.

3        Mitarbeiterqualifikation / Weisungsrecht

  1. Welche Mitarbeiter eingesetzt werden, entscheidet solencon nach eigenem Ermessen und behält sich vor, die Mitarbeiter jederzeit auszutauschen, es sei denn es wurde ausdrücklich anders vereinbart.
  2. Allein solencon ist seinen Mitarbeitern weisungsbefugt, auch wenn die Leistungserbringung im Betrieb des Auftraggebers erfolgt. Das Recht des Auftraggebers auftragsbezogene, das Endergebnis betreffende Weisungen zu erteilen, bleibt hiervon unberührt. Es erfolgt keine Eingliederung unserer Mitarbeiter in den Betrieb des Auftraggebers

4        Gewährleistung, Liefer- und Leistungsbedingungen

  1. Alle Liefergegenstände werden durch solencon vor Verlassen des Werks sorgfältig geprüft und entsprechen dem anerkannten Stand der Technik.
  2. Die fertige Leistung wird dem Auftraggeber zur Prüfung auf Vollständigkeit, technischer Verwendbarkeit und etwaiger Mängel sowie der anschließenden Freigabe vorgelegt. Die Prüfung ist vom Auftraggeber sofort nach Erhalt umfassend durchzuführen und dessen Ergebnis substantiiert schriftlich mitzuteilen. Erhält solencon innerhalb von 8 Tagen nach Leistungserhalt keine schriftliche Freigabe, so gilt die Freigabe als erteilt.
  3. Ist die Leistung oder der Liefergegenstand mangelhaft, so muss der Auftraggeber solencon die Gelegenheit zur Nachbesserung beim Auftraggeber oder bei solencon oder Ersatzlieferung einräumen, wobei hierbei solencon die freie Wahl hat. Für Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber den Liefergegenstand auf Aufforderung an solencon einzusenden bzw. in seinem Betrieb Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Rücksendung an solencon trägt der Auftraggeber das Transportrisiko.
  4. Wird die Leistung im Betrieb des Auftraggebers erbracht, verpflichtet sich dieser alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (Bsp. Ansprechpartner vor Ort, Arbeitsplatz, Rechner etc.)
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich solencon in jeglichem erforderlichen Umfang bei der Leistungserbringung zu unterstützen. Er stellt entsprechend qualifiziertes und informiertes Personal für die Dauer der Zusammenarbeit als Ansprechpartner für alle organisatorischen und technischen Fragen zur Verfügung, so dass zu jeder Zeit eine kontinuierliche, produktive Zusammenarbeit garantiert ist.
  6. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wobei die Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Informationen beim Auftraggeber bleibt. Ebenso stellt der Auftraggeber sicher, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Wir leisten keinen Ersatz für Schäden, die durch mangelhafte Unterstützung des Auftraggebers entstanden sind.

5        Vergütung und Zahlungen

  1. Wurde kein Festpreis vereinbart, werden alle Leistungen (Arbeitsstunden, Reisezeiten, gefahrene km etc.) nach Aufwand gemäß den vereinbarten oder angebotenen Preisen und Konditionen, in Rechnung gestellt.
  2. Sofern einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig.
  3. Ist innerhalb der auf der Rechnung vermerkten Fälligkeit keine Zahlung erfolgt, so tritt automatisch Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber den Rechnungsbetrag mit dem gesetzlichen Zinssatz für Unternehmer festgelegten in Höhe von 9 % über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
  4. Im Angebot angegebene Mengen (bspw. Stunden) beruhen auf Schätzungen, die wir nach bestem Wissen und anhand von Erfahrungswerten vorgenommen haben, das daraus ableitbare Preisvolumen ist unverbindlich. Wird im Laufe der Leistungserbringung festgestellt, dass diese geschätzten Mengen überschritten werden, so wird der Auftraggeber umgehend darüber informiert. Mit der Bekanntgabe der Überschreitung verlieren alle vorher genannten Preisvolumen Ihre Gültigkeit. Bis zur schriftlichen Zustimmung dieser Überschreitung durch den Auftraggeber ruht das Projekt.

6        Eigentumsvorbehalt

solencon behält sich das Eigentum an allen erbrachten Leistungen, Nebenleistungen und gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Nebenforderungen, vor.

7        Abwerbeverbot

Während der Vertragslaufzeit und einer Folgezeit von einem Jahr, verpflichtet sich der Auftraggeber kein Personal oder freie Mitarbeiter von solencon abzuwerben. Unabhängig davon auf wessen Veranlassung dies erfolgt. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Im Falle einer Abwerbung werden wir einen Antrag auf Schadensersatz stellen.

8        Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners, die im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung erlangt wurden, zeitlich unbegrenzt, auch nach Beendigung der Zusammenarbeit, vertraulich zu behandeln.
  2. Weitere Punkte zur Geheimhaltung werden ggf. gesondert in einer Geheimhaltungsvereinbarung festgehalten.
  3. Daten die aus der Zusammenarbeit entstehen sowie Informationen über den Auftraggeber darf solencon mittels EDV speichern und weiterberarbeiten (beispielsweise in Form einer Datensicherung). Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der jeweilige Auftrag unter Namensnennung des Auftraggebers als Referenz verwendet werden kann. Ist der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden, so ist dem schriftlich zu widersprechen.

9        Haftung

  1. solencon übernimmt keine Haftung für das vom Auftraggeber angestrebte Dienstleistungsergebnis. Für die Fehlerfreiheit und Nutzbarkeit der jeweiligen Dienstleistung ist der Auftraggeber verantwortlich, insbesondere dafür, dass das Leistungsergebnis frei von Schutzrechten Dritter ist oder solche nicht verletzt. Für die weitere technische oder anderweitige Verwendung ist solencon nicht zuständig und übernimmt auch hierfür keine Haftung.
  2. Soweit solencon lediglich Dienstleistungen erbracht hat, können nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Der maximale Schadensersatzanspruch ist in diesem Fall auf die Höhe des vereinbarten Nettopreises der Entwicklungs- bzw. Dienstleistung beschränkt.
  3. solencon haftet nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige mittelbare Schäden. Dies gilt für alle Ansprüche gleich, ob auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage oder auf unerlaubter Handlung beruhend.
  4. Unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich die Gewährleistung, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, nach den jeweils zu Vertragsabschluss gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung und entfällt, wenn ohne unser Wissen Änderungen durchgeführt werden. Alle übrigen Ansprüche verjähren spätestens nach einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen sind.

10    Kündigung

  1. Wird der Vertrag vom Auftraggeber einseitig gekündigt, so wird die bis dahin erbrachte Leistung in voller Höhe in Rechnung gestellt.
  2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

11    Schlussbestimmungen

  1. Die vollständigen Vereinbarungen der Vertragsparteien sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im jeweiligen Einzelvertrag (Angebot und Bestellung) festgehalten. Abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn sie wurden schriftlich von solencon bestätigt.
  2. Alle Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen der Schriftform, auch die Abänderung dieser Bestimmung.
  3. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und weiterhin wirksam. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn der Unwirksamen möglichst nahekommt.
  4. Anzuwendendes Recht ist ausschließlich deutsches Recht.
  5. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Gesellschaft.
  6. Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Amtsgericht Pforzheim.